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   BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22   

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https://dejure.org/2023,4087
BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22 (https://dejure.org/2023,4087)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22 (https://dejure.org/2023,4087)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 (https://dejure.org/2023,4087)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 357 Abs 4 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 1 BGB

  • IWW

    § 355 Abs. 2 BGB, § ... 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 356b BGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 356b Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 2 BGB, §§ 275 ff. BGB, § 355 Abs. 3 BGB, § 275 Abs. 1, 2 BGB, § 285 Abs. 1 BGB, § 361 Abs. 1 BGB, § 285 BGB, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 389 BGB, § 357 Abs. 7 BGB, § 355 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, § 242 BGB, § 495 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB, § 275 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 320 Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 4 BGB, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 348 Satz 1 BGB, §§ 273, 274 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB, § 358 Abs. 2 BGB, § 357a Abs. 1 BGB, § 326 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Veräußerung des Fahrzeugs der Darlehensnehmer an einen ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bei verbundenem Fahrzeugkaufvertrag im stationären Handel (hier: Weiterveräußerung an Dritten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 1
    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Veräußerung des Fahrzeugs der Darlehensnehmer an einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum (dauernden) Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nach wirksamem Widerruf eines mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, wenn der Darlehensnehmer das ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Widerruf von Auto-Kaufvertrag und Verbraucherdarlehen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Auto-Kaufvertrag und Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Bestehenbleiben des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehensgebers nach Widerruf eines verbundenen Fahrzeugkauf- und Darlehensvertrags durch Veräußerung des Kfz an unbeteiligten Dritten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditwiderruf bei Finanzierungskauf: Ohne Rückgabe der Ware an die Bank keine Rückabwicklung des Kredits

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 236, 148
  • NJW 2023, 1283
  • ZIP 2023, 578
  • MDR 2023, 510
  • WM 2023, 511
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23).

    Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40).

    Maßgeblich ist dabei ausschließlich der objektive Wert der Ware (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.).

    Der Unternehmer bzw. Darlehensgeber kann das Leistungsverweigerungsrecht unabhängig davon geltend machen, ob ihm ein Wertersatzanspruch zusteht oder - etwa im Falle eines fehlenden Hinweises darauf in der Widerrufsinformation (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 31 ff. mwN und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 25) - nicht.

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff. und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 32).

    Maßgeblich ist dabei ausschließlich der objektive Wert der Ware (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.).

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    (1) Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verfolgt nicht nur den Zweck, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, um diesen dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers im Wege der Aufrechnung entgegenhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17), sondern soll dem Unternehmer vor der Kaufpreisrückzahlung hinreichende Gewähr für das tatsächliche Wiedererlangen der Ware bieten (MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357 Rn. 10 ["Verringerung des Verbraucherschutzniveaus"]; NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 11; Kohler, VuR 2018, 203, 204).

    (2) Die Vorleistungspflicht des Käufers dient auch dazu, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen (Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17), was eine physische Prüfung der Ware im Hinblick auf den Pflege- und Erhaltungszustand sowie die Laufleistung voraussetzt.

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Indem § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB den Darlehensgeber bei Widerruf des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags (§ 358 Abs. 2 BGB) hinsichtlich der Rückgewähr der empfangenen Leistungen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintreten lässt, gewährt das Gesetz dem Darlehensgeber die freie Disponibilität über die zurückgewährte Ware (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 31 U 34/21, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - 12 U 109/21, juris Rn. 23).

    Mit der Veräußerung der Ware vereitelt der Verbraucher das Recht des Darlehensgebers auf Rückgabe und Verwertung der Ware (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 31 U 34/21, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - 12 U 109/21, juris Rn. 23).

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 34/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Indem § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB den Darlehensgeber bei Widerruf des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags (§ 358 Abs. 2 BGB) hinsichtlich der Rückgewähr der empfangenen Leistungen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintreten lässt, gewährt das Gesetz dem Darlehensgeber die freie Disponibilität über die zurückgewährte Ware (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 31 U 34/21, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - 12 U 109/21, juris Rn. 23).

    Mit der Veräußerung der Ware vereitelt der Verbraucher das Recht des Darlehensgebers auf Rückgabe und Verwertung der Ware (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 31 U 34/21, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - 12 U 109/21, juris Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Nach einer Unterart der vorgenannten Auffassung tritt der Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung zunächst an die Stelle des gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zurückzugebenden Fahrzeugs (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 68, 82).

    Das Leistungsinteresse des Darlehensgebers ist folglich auf die Ware selbst, hier das Fahrzeug, und nicht allein auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet (aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46).

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).

    Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70).

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB und das darauf bezogene Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers entfielen mit dem unmöglichkeitsbedingten Erlöschen der Rückgewährpflicht des Verbrauchers (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 79 ff.; OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 39 und ZIP 2022, 790, 791 f.; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 11 ff.; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 4; Fischer, Widerrufsfolgen zwischen Rechtszuweisung und Vollharmonisierung, 2020, S. 328 ff.; Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs, 2021, S. 188; Freitag/Rösch, WM 2023, 253, 261; Allmendinger, EWiR 2022, 545, 546).

    Damit ersetze der Anspruch den Wert, den das Fahrzeug im Zeitpunkt der Veräußerung an einen Dritten oder der Rückgabe an den Händler noch gehabt habe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18, juris Rn. 51, insoweit nicht in ZIP 2022, 790 abgedruckt).

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Der Unternehmer bzw. Darlehensgeber kann das Leistungsverweigerungsrecht unabhängig davon geltend machen, ob ihm ein Wertersatzanspruch zusteht oder - etwa im Falle eines fehlenden Hinweises darauf in der Widerrufsinformation (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 31 ff. mwN und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 25) - nicht.
  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22
    Das Leistungsinteresse des Darlehensgebers ist folglich auf die Ware selbst, hier das Fahrzeug, und nicht allein auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet (aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46).
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

  • OLG München, 05.12.2022 - 17 U 7836/21

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • OLG München, 08.08.2022 - 19 U 686/22

    Wirksamkeit eines Widerrufs bei einem Verbraucherdarlehensvertrag und die sich

  • OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 24 U 101/21

    Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem

    Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB für den Fall der Veräußerung der zurückzugebenden Ware, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 46 mwN).

  • OLG Hamm, 14.08.2023 - 31 U 125/21

    Örtliche Zuständigkeit; negative Feststellungsklage; Zahlungsklage;

    Folge der Gesetzesänderung ist, dass im Falle des Widerrufs nach § 495 Abs. 1 BGB einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welcher - wie hier - der Finanzierung eines Fahrzeugs dient, dem Darlehensgeber über § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 24).

    Seine Ansprüche gegen den Darlehensgeber werden gemäß §§ 358 Abs. 4 S.1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB erst durchsetzbar, wenn der Darlehensgeber als in den Verbundvertrag eingetretener Vertragspartner (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB) die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erbracht hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 23; Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 24; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 92).

    Das dem Darlehensgeber grundsätzlich zustehende dilatorische Leistungsverweigerungsrecht kann auch zu einem peremptorischen werden, wenn der Zustand, mit dem das Leistungsverweigerungsrecht regelmäßig endet, endgültig nicht mehr eintreten kann, dem Verbraucher also die Rückgewähr der Ware unmöglich ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 32; Urteil vom 23. Mai 2023 - XI ZR 6/22, juris Rn. 25).

    Denn nur die tatsächliche Rückgabe der Ware - hier gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB an die Beklagte - setzt nach dem gesetzgeberischen Willen den Rückabwicklungsmechanismus in Gang (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 36).

    Die Vorleistungspflicht des Käufers bzw. Darlehensnehmers dient dazu, dem Unternehmer bzw Darlehensgeber die Bemessung seines Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) zu ermöglichen, was eine physische Prüfung der Ware im Hinblick auf den Pflege- und Erhaltungszustand sowie die Laufleistung voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 40).

  • OLG Hamm, 26.04.2023 - 31 U 87/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach

    Folge der Gesetzesänderung ist, dass im Falle des Widerrufs nach § 495 Abs. 1 BGB einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welcher - wie hier - der Finanzierung eines Fahrzeugs dient, dem Darlehensgeber über § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 24).

    Seine Ansprüche gegen den Darlehensgeber werden gemäß §§ 358 Abs. 4 S.1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB erst durchsetzbar, wenn der Darlehensgeber als in den Verbundvertrag eingetretener Vertragspartner (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB) die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erbracht hat (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 23; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 92).

    Das dem Darlehensgeber grundsätzlich zustehende dilatorische Leistungsverweigerungsrecht kann auch zu einem peremptorischen werden, wenn der Zustand, mit dem das Leistungsverweigerungsrecht regelmäßig endet, endgültig nicht mehr eintreten kann, dem Verbraucher also die Rückgewähr der Ware unmöglich ist (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 32).

    Denn nur die tatsächliche Rückgabe der Ware - hier gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB an die Beklagte - setzt nach dem gesetzgeberischen Willen den Rückabwicklungsmechanismus in Gang (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 36).

    Die Vorleistungspflicht des Käufers bzw. Darlehensnehmers dient dazu, dem Unternehmer bzw. Darlehensgeber die Bemessung seines Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) zu ermöglichen, was eine physische Prüfung der Ware im Hinblick auf den Pflege- und Erhaltungszustand sowie die Laufleistung voraussetzt (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 40).

    Soweit der Senat von einer Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ausgeht, ergeben sich die Rechtsfolgen des Widerrufs aus dem nationalen Recht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 22 ff.), dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 46; BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20, juris Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom 26.07.2022 - XI ZR 186/21, juris Rn. 21).

  • BGH, 27.01.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen

    h) Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff. [BB 2023, 642]).

    50 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB für den Fall der Veräußerung der zurückzugebenden Ware, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 46 mwN).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    a) Allerdings hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22), dass bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch entfällt, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat.
  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof, dessen Rechtsauffassung der Senat sich nunmehr anschließt, mit Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 eine davon abweichende Entscheidung getroffen.

    Dies folgt aus dem Wortlaut und der Gesetzgebungshistorie der Vorschrift, dem Sinn und Zweck des Leistungsverweigerungsrechts und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen ( BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, Rn. 31, juris).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, Rn. 20; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11 -, Rn. 12, jeweils m.w.N., juris).

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters innerhalb des ihm zustehenden Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 30, juris).

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 20; Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11, juris Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2023 - 4 U 13/23

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Rückgabe des finanzierten

    Zur Frage, ob im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags betreffend die Finanzierung eines Fahrzeugs das Leistungsverweigerungsrecht der Bank wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs in Folge der Veräußerung an einen Dritten entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23. Mai 2023 (XI ZR 272/22).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Unmöglichkeit der Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs entfallen kann, mit - nach Fertigung der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenen - Entscheidungen vom 14.02.2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23.05.2023 (XI ZR 272/22) geklärt.

    Das folgt daraus, dass der Rückverkauf an die Fahrzeughändlerin im Rahmen der vertraglichen Zusatzvereinbarung - anders als in den Fällen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs an einen unbeteiligten Dritten (dazu BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22-, juris) - mit Zustimmung der beklagten Darlehensgeberin erfolgte.

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN und vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen - wie hier weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 31 ff.).

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 43/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 6/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Stuttgart, 17.03.2023 - 6 U 163/22

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Zurückbehaltungsrecht des

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 272/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Stuttgart, 04.10.2023 - 6 U 64/23
  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 6 U 64/23
  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 61/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 436/21

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Braunschweig, 06.04.2023 - 4 U 181/23

    Annahmeverzug; Angebot; wörtliches Angebot; Aussetzung; Mitwirkung; notwendige

  • OLG Stuttgart, 14.03.2023 - 6 U 76/22

    Widerruf des Darlehensvertrages bei teilfinanzierten Gebrauchtwagenkauf:

  • KG, 28.08.2023 - 8 W 34/23

    Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB

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